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Neuregelung der Maklercourtage

16. August 2020 · IVD.net

Am 23. Dezember 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft, das am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. 

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Ziel des Gesetzes ist die Entlastung der Privatkäufer von Wohnimmobilien durch geringere Kaufnebenkosten.  

Das Gesetz gilt ausschließlich für die Vermittlung von Wohnimmobilien (EFH, Eigentumswohnung). Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser werden nicht berücksichtigt. Dort ist die Courtagezahlung frei verhandelbar. Auch für den privaten Kauf einer Kapitalanlage (z.B. vermietetes EFH) ist das Gesetz gültig.

Ganz wichtig: Das Gesetz ist bundesweit einheitlich und schafft damit bundesweit eine klare Regelung. Generell gilt das sogenannte Bestellerprinzip: Der Besteller ist verpflichtet zu zahlen! Eine Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer ist dabei aber flexibel möglich, und zwar wie folgt:

Bei einer einseitigen Tätigkeit, also wenn der Makler für eine Partei arbeitet, muss der Besteller mindestens 50 % der Courtage zahlen. Natürlich kann er freiwillig auch mehr zahlen.
 

Bei einer zweiseitigen Tätigkeit – der Makler arbeitet für beide Parteien – kann die Courtage nur zu gleichen Anteilen verlangt werden. Eine Vereinbarung über unentgeltliche Leistung mit einer Partei bedeutet automatisch auch die unentgeltliche Leistung für die jeweils andere Partei.

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Dazu kommt, dass der Maklerauftrag neuerdings der Textform bedarf. Mündliche Aufträge sind nichtig! Außerdem hat das Maklergesetz keine Auswirkungen auf die Provisionshöhe. Diese richtet sich weiter nach dem regionalen Markt und dem Aufwand. Bei einseitiger Tätigkeit muss die andere Partei den Anteil an der Courtage erst dann begleichen, wenn ihr ein Zahlungsnachweis des Bestellers vorliegt.

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Das neue Gesetz gilt seit dem 23. Dezember 2020. Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gern an mich!

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